Freundes- und Förderkreis des Händel-Hauses zu Halle e. V.

Der 1990 gegründete Freundes- und Förderkreis des Händel-Hauses zu Halle e. V. fördert das Händel-Haus ideell, mit Geldzuwendungen, Veröffentlichungen und Veranstaltungen. Sie steht allen offen, die sich für das Händel-Haus und seine Belange interessieren – z. B. Musikfreunden, Berufsmusikern, Musikwissenschaftlern, regionalhistorisch sowie am Haus als Denkmal und Museum Interessierten. Zurzeit gehören dem Verein ca. 350 Mitglieder aus Deutschland, Großbritannien, Österreich, der Schweiz, den USA und Kanada an.


Im Veranstaltungsangebot und Wirken der Vereinigung spiegeln sich die Tätigkeitsbereiche des Händel-Hauses sowie die museumspädagogische Arbeit wider. Vorträge, Benefizkonzerte, Konzertbesuche, Bildungsreisen und gesellige Zusammenkünfte stehen auf dem Programm.

Den Mitgliedern werden das Museum und seinen Förderverein betreffende Informationen kostenfrei zugeschickt u. a. das Programm der Händel-Festspiele, diverse Einladungen für Veranstaltungen und ein gedruckter Newsletter.

Mit Eintrittskarten für die Händel-Festspiele werden Mitglieder im Rahmen der Möglichkeiten bevorzugt bedacht. Die Mitgliedskarte berechtigt zum freien Eintritt in die Ausstellungen des Museums und zu den Seniorenkollegs. Für Konzerte im Hause wird den Mitgliedern eine Ermäßigung von 5 Euro des Eintrittspreises gewährt (außer Händel-Festspiel-Veranstaltungen).

Der Mitgliedsbeitrag beträgt 25 Euro für Einzelpersonen, 30 Euro für Familien und 10 Euro für Studenten im Jahr. Über Ihre Mitgliedschaft würden wir uns sehr freuen.


 

Kontakt

Große Nikolaistraße 5
06108 Halle (Saale), Germany

Dr. Dietlinde Rumpf, Vorsitzende

Geschäftszeiten im Händel-Haus, Ansprechpartnerin Frau Krebs

Dienstag    10 – 12 Uhr
Mittwoch    12 – 14 Uhr

Tel. +49 (0) 345 / 500 90 218
E-Mail: freundeskreis(at)haendelhaus.de

Unsere Bankverbindung:
Saalesparkasse
Konto-Nr.: 1894 0125 14
IBAN: DE82 8005 3762 1894 0125 14

Satzung
des Freundes- und Förderkreises des
Händel-Hauses zu Halle e.V.

Mit Beschluss der Mitgliederversammlung des „Freundes- und Förderkreises des Händel-Hauses zu Halle e. V.“ vom 05.03.2016 wird die Satzung vom 15.12.1990 (mit der Änderung des § 6 Abs. 1 vom 13.02.1999) durch die nachfolgende Satzung ersetzt.
(Die männlichen Personenbezeichnungen schließen die weibliche Bezeichnung mit ein.)

Präambel

Der Verein „Freundes- und Förderkreis des Händel-Hauses zu Halle e. V.“ wurde am 15.12.1990 gegründet und führt die bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts zurückreichende Tradition der Arbeit des „Freundeskreises Händel-Haus“ fort.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1.1 Der Verein führt den Namen „Freundes- und Förderkreis des Händel-Hauses zu Halle e. V.“ (im weiteren Verein genannt) und ist unter der Nummer VR 20671 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal, Zentrales Registergericht Sachsen-Anhalt, eingetragen.

1.2 Der Verein hat seinen Sitz in Halle (Saale).

1.3 Das Geschäftsjahr und das Rechnungsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Gemeinnützigkeit, Vereinszweck und Verwirklichung

2.1 Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

2.2 Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.

2.3 Der Satzungszweck wird verwirklicht vor allem durch die Mitwirkung an der Erforschung und Vermittlung von Leben, Werk und Rezeption Georg Friedrich Händels im Kontext der regionalen und der europäischen Musikgeschichte sowie Verbreitung seines Gesamtwerkes und insbesondere durch finanzielle und ideelle Unterstützung der „Stiftung Händel-Haus“ als gemeinnützige rechtsfähige Stiftung des Privatrechts.
Ferner wird der Satzungszweck durch die Zusammenarbeit des Vereins mit anderen Institutionen und Vereinen gleicher oder ähnlicher Zweckbestimmung verfolgt.

2.4 Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

2.5 Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

2.6 Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

2.7 Der Vorstand entscheidet über Vergütungen, Aufwandsentschädigungen und Aufwandsersatzansprüche, die an Organmitglieder, Mitglieder und andere Personen für deren Tätigkeiten im Interesse des Vereins gezahlt werden.

§ 3 Mitgliedschaft

3.1 Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften sein, die mit den Zielen des Vereins übereinstimmen und die Arbeit des Vereins unterstützen wollen sowie diese Satzung anerkennen.

3.2 Die Mitgliedschaft wird schriftlich gegenüber dem Vorstand beantragt, der über die Aufnahme entscheidet.

3.3 Mitglieder, die keine natürliche Person sind, benennen gegenüber dem Verein einen Vertreter und ggf. einen Stellvertreter, der die Rechte und Pflichten im Verein wahrnimmt.

3.4 Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge, deren Höhe die Mitgliederversammlung beschließt. Der Vorstand kann Mitglieder ganz oder teilweise von der Beitragspflicht befreien. Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende sind von der Beitragspflicht befreit.

3.5 Andere Einrichtungen mit dem Zweck der Förderung von Kunst und Kultur können auf Antrag entsprechend dem Prinzip der Gegenseitigkeit Mitglied sein. In diesem Falle entfällt eine (gegenseitige) Zahlung von Mitgliedsbeiträgen.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

4.1 Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss, bei Mitgliedern, die keine natürliche Person sind, auch durch Auflösung.

4.2 Der Austritt aus der Vereinigung ist jederzeit zulässig und erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er wird zum Schluss des Geschäftsjahres wirksam.

4.3 Ein Mitglied, das nicht dem Vorstand angehört, kann durch Beschluss des Vorstands ausgeschlossen werden, wenn es durch sein Verhalten dem Ansehen des Vereins in erheblichem Maße schadet oder wenn es gegen den Vereinszweck oder gegen Bestimmungen der Satzung verstößt oder wenn es trotz Mahnung mit der Zahlung von zwei Jahresbeiträgen im Rückstand ist.

4.4 Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss muss dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Vorstand gegeben werden. Der Ausschluss darf erst beschlossen werden, wenn der Ausschluss schriftlich angedroht wurde und nach der Absendung des Androhungsschreibens zwei Monate verstrichen sind.

4.5 Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Gegen die Entscheidung kann innerhalb von vier Wochen schriftlich Beschwerde zur nächsten ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung eingelegt werden, die darüber entscheidet. Bis zu deren Entscheidung bleibt die Mitgliedschaft erhalten.

§ 5 Mitwirkung und Information

Um allen Mitgliedern des Vereins die Möglichkeit der Mitgestaltung des Vereinslebens zu eröffnen, erhalten sie Informationen zum aktuellen Vereinsleben, zur Händelpflege und -forschung. Die Mitglieder erhalten regelmäßig Informationen zu Konzerten, Sonderausstellungen und anderen Veranstaltungen der Stiftung Händel-Haus.

§ 6 Organe

Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung,
- der Vorstand.

§ 7 Die Mitgliederversammlung

7.1 Das höchste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Sie entscheidet über die grundsätzlichen Angelegenheiten.

7.2 Mitgliederversammlungen dienen u. a. der Information der Mitglieder und der Diskussion über die Aktivitäten des Vereins und über die Möglichkeiten der Unterstützung der Stiftung Händel-Haus durch den Verein.

7.3 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr durchzuführen (Jahreshauptversammlung). Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder von einem anderen Vorstandsmitglied schriftlich mindestens drei Wochen vor dem Termin unter Mitteilung der Tagesordnung einberufen (Datum des Poststempels entscheidet, ebenso der Versand an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds). Eine Einberufung hat auch zu erfolgen, wenn das von 30 Mitgliedern beantragt wird, mindestens aber von einem Zehntel der Mitglieder, wenn dieses Zehntel keine 30 Mitglieder beträgt.

7.4 Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter geleitet. Durch Vorstandbeschluss kann auch ein anderes Mitglied mit der Sitzungsleitung betraut werden.
Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich, sie kann die Anwesenheit von Nichtmitgliedern gestatten.

7.5 In der Mitgliederversammlung hat jedes erschienene Mitglied eine Stimme. Eine Stimmübertragung ist nicht zulässig.

7.6 Die Mitgliederversammlung fasst im Allgemeinen Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Zur Änderung der Satzung sind 2/3, zur Auflösung des Vereins 3/4 der Stimmen der Anwesenden erforderlich.

§ 8 Aufgaben der Mitgliederversammlung

8.1 In die ausschließliche Kompetenz der Mitgliederversammlung fallen:
- Wahl und Abwahl des Vorstands, der Rechnungsprüfer sowie deren Vertreter,
- Entscheidung über Beschwerden von Mitgliedern gegen ihren Ausschluss,
- Entscheidung über den Ausschluss von Vorstandmitgliedern,
- Entgegennahme des Jahres- und Rechnungsberichts des Vorstands,
- Entlastung des Vorstands,
- Festsetzung des Jahresmitgliedbeitrags,
- Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
- Abstimmung über fristgerecht gestellte Anträge,
- Aussprache über das Protokoll der vorangegangenen Mitgliederversammlung,
- die Auflösung des Vereins.

8.2 Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu erstellen. Aus ihm müssen der Inhalt der gestellten Anträge und die gefassten Beschlüsse ersichtlich sein. Die Protokolle müssen vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder einem anderen Vorstandsmitglied unterzeichnet werden. Die Protokolle der Mitgliederversammlung sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu machen.

§ 9 Der Vorstand

9.1 Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, dem Stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schatzmeister, dem Schriftführer sowie bis zu sechs Beisitzern. Vorstand im Sinne des § 26 des BGB sind der Vorsitzende, sein Stellvertreter und der Schatzmeister. Die Vertretung des Vereins erfolgt gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch den Vorsitzenden und seinen Stellvertreter, den Vorsitzenden und den Schatzmeister oder den Stellvertreter und den Schatzmeister. Im Innenverhältnis sind Stellvertreter und Schatzmeister nur bei Verhinderung des Vorsitzenden zur gemeinschaftlichen Vertretung des Vereins befugt.

9.2 Beim vorzeitigen Ausscheiden eines Vorstandsmitglieds kann der verbleibende Vorstand ein Ersatzmitglied kooptieren, dessen Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung dauert (Selbstergänzungsrecht).

9.3 Der Vorstand wird für die Dauer von vier Jahren von der Mitgliederversammlung in geheimer Abstimmung gewählt, und er bleibt (auch nach Ablauf der Amtszeit) bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist zulässig. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. Das Selbstergänzungsrecht gilt entsprechend.

9.4 Aus der Reihe der gewählten Mitglieder des Vorstands wird von der Mitgliederversammlung in einem zweiten Wahlgang der Vorsitzende, ebenfalls in geheimer Abstimmung, gewählt. Sein Stellvertreter, der Schatzmeister und der Schriftführer werden in der konstituierenden Sitzung des Vorstandes bestimmt.

9.5 Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung der Mitgliederversammlung übertragen sind.

9.6 Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit seiner Mitglieder unabhängig von der Zahl der Anwesenden. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Über die Sitzungen des Vorstands ist ein Protokoll zu erstellen, das von einem Mitglied und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.

9.7 Der Vorstand legt mindestens einmal jährlich vor der Mitgliederversammlung Rechenschaft über seine Arbeit und über die Verwendung der Mittel des Vereins ab.

9.8 Der Vorstand kann einen Beirat und Berater berufen und entlassen.

9.9 Der Vorstand beschließt über die Ernennung von Ehrenmitgliedern und von Ehrenvorsitzenden sowie über den Widerruf einer solchen Ernennung.

§ 10 Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer und zwei Vertreter auf die Dauer von vier Jahren. Wiederwahl ist zulässig.

Den Rechnungsprüfern obliegt die Überprüfung der Kassenführung und die Prüfung der Jahresrechnung. Sie erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und machen einen Vorschlag bezüglich der Entlastung des Vorstands.

§ 11 Datenschutz und Kartellbestimmungen

11.1 Der Vorsitzende des Vereins sowie Berater, Vorsitzender und Sekretär eines Beirats sind für die Einhaltung der Bestimmungen des Datenschutzes entsprechend dem Bundesdatenschutzgesetz in ihrem Zuständigkeitsbereich verantwortlich.

11.2 Der Verein bekennt sich zur konsequenten Einhaltung der geltenden kartellrechtlichen Vorschriften und arbeitet ausschließlich im Einklang mit diesen. Wird ein kartellwidriges Verhalten festgestellt, wird es unterbunden.

§ 12 Schlussbestimmungen

12.1 Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Händel-Haus, Große Nikolaistraße 5, 06108 Halle (Saale), die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke entsprechend ihrer Stiftungssatzung zu verwenden hat.

12.2 Vorstehende Satzung ist durch die Mitgliederversammlung am 05.03.2016 beschlossen worden (Neufassung) und tritt mit dem Tage ihrer Eintragung in das Vereinsregister (Amtsgericht Stendal) in Kraft.

Die vorstehende Satzung wurde am 1. Juni 2016 in das Vereinsregister des Amtsgerichts Stendal eingetragen.

Vorstand des „Freundes- und Förderkreises des Händel-Hauses zu Halle e V.“
gewählt auf der Mitgliederversammlung am 21. Januar 2023

Dr. Dietlinde Rumpf, Pädagogin, Halle - Vorsitzende
Dr. Teresa Ramer-Wünsche, Musikwissenschaftlerin, Halle - Stellvertretende Vorsitzende
Dr. Albrecht Kauffmann, Ökonom, Halle - Schatzmeister
Dr. Juliane Riepe, Musikwissenschaftlerin, Halle - Schriftführerin
Christian Meinel, Pianist, Halle
Ursula Krebs, Halle - Leiterin der Geschäftsstelle
Bernd Leistner, Bühnenbildner, Halle
Franz Görtler, Architekt, Halle
Dr. Maik Richter, Musikwissenschaftler, Halle                                                                                                                                                                                                              
Anne Schumann, Barock-Violinistin, Dresden                                                                                                                    

Gert Richter, Monschau - Ehrenvorsitzender

Beirat
Dipl.-Ing.-oec. Volker Ciesiolka, Vorsitzender der Geschäftsführung der PS-Union Holding, Halle
Dr. Jürgen Fox, (Vorsitzender des Beirats) Vorstandsvorsitzender der Saalesparkasse, Halle
Dr. Klaus-Jürgen Kamprad, Musikwissenschaftler, Inhaber der Verlagsgruppe Kamprad, Altenburg
Prof. Peter Kopp, Rektor der Evangelischen Hochschule für Kirchenmusik Halle
Bernhard Prokein, (Sekretär des Beirats) Musiker in der Staatskapelle Halle und des Händelfestspielorchesters Halle, Halle
Dr. Edwin Werner, Musikwissenschaftler, ehem. Direktor des Händel-Hauses zu Halle, Händel-Preisträger, Ehrenpräsident des Landesmusikrats Sachsen-Anhalt, Ehrenmitglied der Georg-Friedrich-Händel-Gesellschaft, Halle, Ehrenmitglied des Freundes- und Förderkreises des Händel-Hauses zu Halle, Halle

Ehrenmitglieder
Dr. phil. Claus Haake (2018)
Ronald Kobe (2018)
Prof. em. Dr. oec. habil. Manfred Rätzer (2017)
Priv.-Doz. Dr. med. habil. Christoph Rink (2020)
Dr. phil. Edwin Werner (2017)
Dr. phil. habil. Karin Zauft (2017)
Karl-Heinz Köhler (2021)

Hier können Sie sich den Antrag auf Mitgliedschaft vom Freundes- und Förderkreis des Händel-Hauses zu Halle e. V. herunterladen:

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Die "Mitteilungen des Freundes- und Förderkreises" erscheinen seit 2011 zweimal im Jahr. Sie informieren die Mitglieder des Vereines über die Arbeit des Museums, Veranstaltungen sowie Wissenswertes rund um Händel und alte Musik.

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